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Satzung – offizielle Richtlinien der Arbeit Drucken E-Mail
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Was sind die Grundlagen der Vereinsarbeit? Wie sind die Zusammenarbeit von aktiven und fördernden Mitgliedern sowie die Vorstandswahl geregelt? Wer ist Teil dieses Vereins?

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Netzwerk Gemeinsinn (e.V.)

  2. Der Vereinssitz ist München.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung im Bereich partizipativer und demokratischer Beteiligung.

  2. Dies geschieht in erster Linie durch den Aufbau eines Netzwerkes zur Verbreitung von Gemeinsinn, durch Bildungsprojekte und Verfahren zur Bürgerbeteiligung, in der Entwicklung und Durchführung von Seminaren und zur Qualifizierung von Begleitern für Beteiligungsprojekte.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  4. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
  • die Durchführung von Seminaren und Werkstätten, um die demokratische Beteiligung in der Bürgergesellschaft zu fördern und Modelle gegen Mutlosigkeit zu verbreiten
  • Aus- und Fortbildungen zur Organisation und Begleitung von Gemeinsinn-Werkstätten
  • das Entwickeln von Seminar-Bausteinen für neue Elemente gemeinsinniger Bildungsarbeit
  • wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
  • die Erstellung und Pflege einer Internet -Präsenz als Forum und Austauschmedium für Methoden partizipativer Bildungsarbeit

§ 3 Tätigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person oder Institution werden, die den Vereinszweck unterstützt.

  2. Die Mitgliedschaft beginnt durch Aufnahme durch den Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet auf Einspruch des Bewerbers die Mitgliederversammlung.

  3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.

  4. Es gibt aktive Mitglieder und Fördermitglieder ohne Stimmrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

  3. Der Ausschluss kann nur wegen Verstoßes gegen die Ziele des Vereins oder aus einem anderen wichtigen Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Auf Einspruch der betreffenden Person entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Beiträge und Spenden

  1. Der Verein erwirbt die zur Erreichung seiner Ziele und zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen aller Art.

  2. Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. Die Höhe dieses Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Qualitätsgremium.

§ 9 Vorstand

  1. Drei Vorstände führen die Geschäfte des Vereins, in einzelnen Bereichen die Finanzen, die Außenvertretung und die Innen-Kommunikation. Sie wählen eine Person zur formal Vorsitzenden.

  2. Ihnen obliegt die satzungsgemäße Verwendung der Mittel, die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die Vertretung des Vereins nach außen, wofür in erster Linie eine formale Vorsitzenden-Person zuständig ist.

  3. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt.

  4. Der Vorstand hat über die Verwendung der Mittel jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

  5. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tatsächliche Ausgaben werden ihnen auf Antrag erstattet.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich, außerdem auf Beschluss der Verantwortlichen oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder tritt die Mitgliederversammlung zusammen.

  2. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (per mail) mit Angabe der Tagesordnung von den Verantwortlichen eingeladen.

  3. Ihr obliegt die Wahl des Vorstandes und die Wahl der beiden Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen sowie des Qualitätsgremium, jeweils für die Dauer von einem Jahr. Die Vorstands-Dreier-Gruppe kann einmal wiedergewählt werden, dann muss eine neue Konstellation aufgestellt werden.

  4. Unabhängig hiervon ist jederzeit eine Abwahl, Nachwahl oder Neuwahl des Vorstandes möglich, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung angekündigt ist.

  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstands, der Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen und des Qualitätsgremium entgegen und entscheidet über die Entlastung der Verantwortlichen.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über die Arbeit des Vereins. Satzungsänderungen sind nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, wenn dies fristgerecht mit allen vorliegenden Vorschlägen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt ist.

  7. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird durch Unterschrift von Protokollierenden und Versammlungsleitenden anerkannt und genehmigt.

  8. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Durch Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit jedoch auch ausgeschlossen werden.

  9. Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer-, Gemeinnützigkeits- oder Vereinsrecht verlangt werden, können von den Verantwortlichen selbständig ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorgenommen und ausgeführt werden. Solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern der Gesellschaft umgehend schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an Médecins Sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen Deutsche Sektion e.V. Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, www.aerzte-ohne-grenzen.de (Medizinische Nothilfe in Ländern, in denen Menschen durch (Bürger-)Kriege oder Naturkatastrophen in Not geraten) Konto 97 097 Sparkasse Berlin BLZ 100 500 00, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 12 Gültigkeit

Die Satzung ist am 12.09.2003 von den Gründungsmitgliedern beschlossen und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Vereinsregister Nr. 18644 des Amtsgerichts München.

Weitere Verweise:

 

 


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